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Markt Goldbach

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Zuschussrichtlinie

Förderung des Umweltschutzes

Zuschussrichtlinien des Marktes Goldbach

In Kraft getreten am 01.09.2023

Inhaltsverzeichnis

...

G. Förderung des Umweltschutzes

§ 26 Förderung von Streuobstwiesen

§ 27 Bezuschussung einer Energieberatung

§ 28 Förderung von Baumaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen

§ 29 Förderung Regenwassernutzung (Zisternen)

§ 30 Förderung Dachbegrünung

...

§ 26 Förderung von Streuobstwiesen

Der Markt Goldbach gewährt für Sammelbestellungen von Obstbäumen über den Obst- und Gartenbauver-ein einen Zuschuss von 9,00 € je Baum.

 

§ 27 Bezuschussung einer Energieberatung

(1) Der Markt Goldbach gewährt für eine Energieberatung bei einem/r zertifizierten Energieberater/in mit KfW-Zulassung einen einmaligen Zuschuss, sofern die Beratung nicht schon von anderer Seite bezuschusst wird. Eine Liste der zugelassenen Energieberater/innen kann im Landratsamt Aschaffenburg angefordert werden.

(2) Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 % der angefallenen Kosten, maximal 250,00 €,

(3) Der Zuschuss wird pro Anwesen einmalig, nach Vorlage der angefallenen Rechnungen, mit Auszahlungs-nachweis ausgezahlt. Der Antrag ist schriftlich bis spätestens sechs Monate nach der Energieberatung zu stellen.

 

§ 28 Förderung von Baumaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen

(1) Der CO2-Bonus prämiert den Einsatz nachwachsender, Kohlenstoff speichernder Baustoffe regional oder zertifiziert, die langfristig im Gebäude verbaut werden. Die äußere Haut der Gebäudehülle wird nur gefördert, wenn sie Bestandteil einer Konstruktion zur Wärmedämmung ist und diese Konstruktion mindestens die Anforderungen der EnEV in der jeweils gültigen Form zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.

(2) Von § 28 Abs. 1 sind ausgeschlossen:

  • Tragende Dachkonstruktion und -schalung
  • Einbau oder Austausch von Holzfenstern
  • Reine Fassadenverkleidungen, ohne zusätzliche Dämmmaßnahmen
  • Innenausbau (z.B. Möblierung, Holzböden, Holztreppen und Innenwandverkleidungen).

(3) Die Baustoffe nach § 28 Abs. 1 müssen folgende Eigenschaften besitzen:

  • Vollholz, Holzwerkstoffe und Dämmstoffe mit einem Mindestanteil von 80 % an nachwachsenden Rohstoffen.
  • Der Rohstoff muss regional geerntet worden sein oder eine FSC-, PEFC- oder Naturland-Zertifizie-rung aufweisen.
  • Tropenholz ist ausgeschlossen. Die Verwendung von Tropenholz, auch von Tropenholz mit FSC, PEFC oder Naturland Zertifizierung, führt zum Ausschluss der eigentlichen Bau- oder Sanierungs-maßnahme von der Förderung und dadurch auch zum Wegfall der CO2-Bonusförderung.

(4) Der Markt Goldbach bezuschusst den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen zur Fassaden- und Dachdämmung nach § 28 Abs. 1 bis 3 bei Neu- und Umbauten von Wohn- und Geschäftshäusern, sowie Produktions- und betrieblichen Lagerstätten.

(5) Der Markt Goldbach bezuschusst den Einsatz von Holzwerkstoffen aus regionaler oder zertifizierter Holz-wirtschaft nach § 28 Abs. 1 bis 3 bei Neu- und Umbauten von Wohn- und Geschäftshäusern, sowie Produk-tions- und betrieblichen Lagerstätten.

(6) Die Höhe des Zuschusses beträgt 10% der angefallenen Kosten, maximal 1.000,00 €.

(7) Der Zuschuss wird pro Anwesen einmalig für eine Maßnahme nach Abs. 4 oder einmalig für eine Maß-nahme nach Abs. 5, nach Vorlage der angefallenen Rechnungen, mit Auszahlungsnachweis und entspre-chender Zertifizierung, sowie Vorlage der Fachunternehmer-Erklärung ausgezahlt. Der Antrag ist schriftlich bis spätestens sechs Monate nach Beendigung der Baumaßnahme zu stellen.

 

§ 29 Förderung Regenwassernutzung (Zisternen)

(1) Der Markt Goldbach bezuschusst den Neubau eines geschlossenen Systems zur Regenwassernutzung (Zisterne), an welches Toilettenwasser (Brauchwasserzisterne) und/oder Gartenwasser angeschlossen ist, in folgender Höhe:

bei einer Zisternengröße ab 2 m³

250,00 €

bei einer Zisternengröße ab 3 m³

350,00 €

bei einer Zisternengröße ab 4 m³

450,00 €

bei einer Zisternengröße ab 5 m³

550,00 €

(2) Der Neubau von mehreren Zisternen auf einem Grundstück wird dem Volumen nach zusammengefasst. Es wird nur die erstmalige Errichtung einer Zisterne auf einem Grundstück und deren Erweiterung mit dem Erweiterungsvolumen gefördert.

(3) Mit der Antragstellung auf eine Zuschussgewährung ist eine Bestätigung eines Installateurmeisters vor-zulegen, dass die Nutzung des Regenwassers für eine Brauchwasserzisterne oder einer reinen Garten-wasserzisterne nach den geltenden Richtlinien in Anlehnung an die Trinkwasserverordnung nach DIN 1988 erstellt wurde.

(4) Die notwendige Hausinstallation für eine Regenwassernutzung als Brauchwasser wird zusätzlich wie folgt bezuschusst:

a) bei Neubauten: pro angeschlossener Wohnung mit 10 % der Installationskosten, max. 350,- €. b) bei nachträglichem Einbau: pro angeschlossener Wohnung mit 10 % der Installations- und Ne-benkosten, max. mit 600,- €

Hierzu ist jeweils eine Rechnung eines Installationsfachbetriebes vorzulegen.

(5) Des Weiteren wird die Zisternennutzung ab einem Fassungsvermögen von 2m³ bei der Niederschlags-wassergebühr gem. § 10a Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) durch Anrechnung von Versiegelungsfläche gefördert.

 

§ 30 Förderung Dachbegrünung

Der Markt Goldbach bezuschusst einen Dachumbau von Ziegel oder Blechverkleidung in ein Gründach und bei einem Gründachneubau ab einer Mindestgröße von 30 m². Die Zuschusshöhe beträgt 20,00 € je m² Gründach, mit einer Deckelung von max. 2.500,00 € je Grundstück.