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allgemeinverfgung

29. Juni 2025

Allgemeinverfügung

Verbot von offenem Feuer außerhalb der geschlossenen Ortslage

Vollzug der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);

Erlass eines Verbotes von offenem Feuer im Gemeindegebiet des Markt Goldbach außerhalb der geschlossenen Ortslage und Regelungen zum Umgang mit offenem Feuer innerhalb der Ortslage

Der Markt Goldbach erlässt folgende

 

Allgemeinverfügung:

1. Für das Gesamtgebiet des Marktes Goldbach einschließlich des Ortsteils Unterafferbach wird der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien außerhalb der geschlossenen Ortslage hiermit untersagt.

Das Verbot gilt insbesondere für Holzoder Kohlegrills, Lagerfeuer und sonstige offene Feuer auf privaten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage.Das verfügte Verbot findet auf öffentlichen Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage ebenfalls Anwendung. Für öffentliche Grillplätze gilt dies jedoch insoweit nur, wenn sich diese Plätze in unmittelbarer Waldrandlage oder direkt im Wald befinden.

Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) und c) bis f) genannten Sicherheitsmaßnahmen gelten sinngemäß. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Beim Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage ist bei offenem Feuer oder der Verwendung von Grillkohle und ähnlichem dafür Sorge zu tragen, dass diese ordnungsgemäß abgelöscht werden. Es sind unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen insbesondere folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

a) Im Umfeld des Grills ist dafür zu sorgen, dass sich kein Bewuchs entzünden kann. Zu Bewuchs und leicht entzündlichen Stoffen/Gegenständen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu gewährleisten.

b) Der Grill ist auf befestigten und nicht brennbaren Flächen aufzustellen.

c) Ein Funkenflug ist zu vermeiden.

d) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist in diesen Fällen unverzüglich

zu löschen.

e) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte vollständig erloschen sein.

f) Geeignete Löschmittel (z. B. angeschlossener Wasserschlauch, gefüllte Wassereimer oder Feuerlöscher) sind in ausreichender Menge im Umfeld des Grills oder der Feuerstätte bereitzustellen.

 

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.

 

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Deren Aufhebung und/oder Änderung hat durch eine eigenständige Verfügung zu erfolgen.

 

Hinweis:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzt ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Markt Goldbach, Bürger- und Ordnungsamt, Zimmer 2, Sachsenhausen 19, 63773 Goldbach hinterlegt und kann auf Wunsch zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

 

Goldbach, 30.06.2025

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