Der Markt Goldbach weist alle Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer auf die innerörtlich geltende Räum- und Streupflicht hin und bittet darum, dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist die besondere Pflicht aller Grundstückseigentümer, für die Sicherheit vor und auf ihrem Grundstück zu sorgen.
Entsprechend der geltenden gemeindlichen Verordnung muss die öffentliche Gehsteigfläche oder der öffentliche Fußweg entlang der Grundstücksgrenze auf einer Breite von 1,5 Meter geräumt und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand, Splitt) gestreut werden. Entlang von Straßen ohne separaten Gehweg, z. B. in verkehrsberuhigten Bereichen, ist am rechten Fahrbahnrand eine Gehbahn auf einer Breite von 1,5 Meter zu räumen und bei entsprechenden Bedarf mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.
Ausschließlich bei besonderer Glättegefahr, z. B. an Treppen oder starken Steigungen oder bei Eisregen, ist das Streuen von Tausalz zulässig. Die Verwendung reinen Salzes oder ätzender Stoffe ist stets verboten.
Die öffentlichen Gehwege müssen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee geräumt und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es für die Verhütung von Unfällen und Gefahren notwendig ist.
Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass Passanten ausrutschen und dadurch geschädigt werden. Sie dienen somit auch dem Schutz der Grundstückseigentümer vor Haftungsansprüchen.
Der geräumte Schnee und/oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Die Anfahrbarkeit der Straßen insbesondere für Rettungsfahrzeuge sowie Entsorgungsfahrzeuge ist jederzeit zu gewährleisten. Abflussrinnen, Straßeneinläufe etc. sind von geräumten Schnee freizuhalten.