Die Marktkasse Goldbach hat in der Zeit von 08.07.2024 bis 29.07.2024 für den Parteiverkehr geänderte Öffnungszeiten.
In dieser Zeit ist Frau Susanne Roth für Sie erreichbar (Tel.-Nr. 06021/5006-24, E-Mail: susanne.roth@markt-goldbach.de).
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Die Marktkasse Goldbach hat in der Zeit von 08.07.2024 bis 29.07.2024 für den Parteiverkehr geänderte Öffnungszeiten.
In dieser Zeit ist Frau Susanne Roth für Sie erreichbar (Tel.-Nr. 06021/5006-24, E-Mail: susanne.roth@markt-goldbach.de).
Montag
08.00 – 12.00 Uhr
Dienstag
08.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch
08.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag
08.00 – 12.00 Uhr
Freitag
geschlossen
Nach Abgabe der Grundsteuererklärung erhält jeder Grundbesitzer einen Bescheid über den neu festgesetzten Grundsteuermessbetrag – gültig ab 01.01.2025. Dieser Bescheid wird vom Finanzamt erlassen und verschickt.
Die von den Kommunen festzusetzende Grundsteuer errechnet sich dann aus dem vom Finanzamt bestimmten Messbetrag und dem gemeindlichen Hebesatz; d. h. der Messbetrag wird mit dem Hebesatz multipliziert, zur Zeit liegt dieser bei 310%.
Die Kommunen sind dem Finanzamt gegenüber weisungsgebunden und zwingend an den festgesetzten Messbetrag gebunden.
Bitte überprüfen Sie, ob die Angaben (z.B. zu den Flächen, zur Nutzung, zur Ermäßigung der Grundsteuermesszahl) und die Steuerart (Grundsteuer A für land-u. forstwirtschaftliche Flächen, Grundsteuer B für Baugrundstücke) auf dem Bescheid richtig sind. Bitte lesen Sie sich auch den Erläuterungstext auf den Bescheiden durch.
Hinweis: Sie müssen den Grundsteuermessbescheid nicht an die jeweilige Gemeinde weiterleiten. Die Gemeinde erhält die Information, wie hoch der Grundsteuermessbetrag ist, direkt vom Finanzamt.
In diesem Fall müssen Sie sofort tätig werden. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt einlegen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Haben Sie gegen einen Bescheid Rechtsbehelf eingelegt, bedeutet das nicht, dass Sie damit automatisch auch die anderen Bescheide anfechten (vgl. Punkt "Diese Bescheide können Sie bekommen"). Sie müssen gegen jeden Bescheid, den Sie anfechten möchten, einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen.
Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt bzw. bei der Kommune schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.