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hinweise zur pflege von grundstcken

09. Juli 2026

Hinweise zur Pflege von Grundstücken

Bei erforderlichen Pflege- und Rückschnittarbeiten sind die gesetzlichen Vorgaben des Natur- und Artenschutzes zu beachten:

Kontaktadresse

Landratsamt Aschaffenburg, Arbeitsbereich 51.1

Untere Naturschutzbehörde,

Bayernstr. 18, 63739 Aschaffenburg,

Tel.: 06021/394-7112,

E-Mail: Naturschutz@Lra-ab.bayern.de

Bei erforderlichen Pflege- und Rückschnittarbeiten sind die gesetzlichen Vorgaben des Natur- und Artenschutzes zu beachten:

 

  • In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es überall verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Jederzeit erlaubt sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte. Dabei handelt es sich um die Einkürzung des jährlichen Zuwachses oder die Entfernung einzelner störender, abgestorbener oder kranker Äste.
  • Bäume dürfen in der Zeit vom 1. März bis 30. September nur gefällt werden, wenn sie im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, wenn die Bäume nicht geschützt sind (siehe unten) und der Artenschutz beachtet wird.
  • In der freien Natur sind Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich der Ufergehölze und -gebüsche gesetzlich geschützt und dürfen nicht gerodet, abgeschnitten, gefällt oder auf sonstige Weise erheblich beeinträchtigt werden. Dieses Verbot kann auch für unbebaute Grundstücke im Ortsbereich gelten.
  • Daneben können Pflanzen durch Gesetz (z.B. Biotopschutz), Verordnungen (z.B. Landschaftsschutzgebiete) oder Satzungen (z.B. Bebauungsplan) geschützt sein.
  • Unabhängig davon sind die Vorschriften des Artenschutzes zu beachten. Insbesondere dürfen keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wild lebender Tiere beschädigt oder zerstört werden (z. B. Vogelnester, von Fledermäusen oder Eulen besetzte Höhlen).

 

Eigentümer sollten daher ihre Grundstücke regelmäßig und rechtzeitig pflegen sowie notwendige Maßnahmen außerhalb der Brut- und Vegetationszeit in der Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchführen.

 

Sind größere Pflegemaßnahmen geplant, wird empfohlen, diese vorher mit der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt abzustimmen, um Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zu vermeiden.

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