Zurück

news

bekanntmachung nach 50 abs 5 des bundesmeldegesetzes

30. Juli 2024

BEKANNTMACHUNG nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes

über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft).

 

Die davon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.

 

Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.

 

Goldbach, den 29.07.2024                                           

 

Sandra Rußmann 1. Bürgermeisterin

Alle
News

Badekartenvorverkauf

vom 23. April 2025

Letzte Chance Noch bis zum 30.04.2025 online die Vorverkaufspreise sichern.

Weiterlesen

Landkreis Aschaffenburg: Vorgarten-Wettbewerb 2025

vom 23. April 2025

Landkreis Aschaffenburg: Vorgarten-Wettbewerb 2025 ab 1. April bis 30. September 2025

Weiterlesen

Carhsharing nutzen

vom 23. April 2025

Profitieren Sie von unserem Angebot

Weiterlesen
Alle anzeigen