Zurück

news

bekanntmachung

06. August 2026

BEKANNTMACHUNG

nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

 

 

 

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

 

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft).

 

Die davon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.

 

Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.

 

 Goldbach, den 06.08.2026                                           

 

Sandra Rußmann

1. Bürgermeisterin

Alle
News

23. Goldbacher Herbstmarkt

vom 17. September 2026

am Samstag, 03.10.2026 (Tag der Deutschen Einheit)

Weiterlesen

Straßensperrungen und Verkehrseinschränkungen - 23. Goldbacher Herbstmarkt

vom 17. September 2026

Amtliche Bekanntmachung

Weiterlesen

Vortrag: „Demenz – Kommunikation mit Seniorinnen und Senioren“

vom 17. September 2026

Donnerstag, 08. Oktober 2026 findet von 18:30 bis 20:00 Uhr im Pfarrheim St. Margaretha, Hauptstr. 30, Mainaschaff

Weiterlesen
Alle anzeigen